Gewässerordnung des ASV Nordhastedt
1. Angelfischer sind Umweltschützer und zeigen dies in ihrem Verhalten. Sie nehmen besondere Rücksicht auf die Tier- und Pflanzenwelt am Gewässer sowie auf dem gesamten Vereinsgelände.
Das Verhalten aller Vereinsmitglieder untereinander soll durch Kameradschaft bestimmt sein, sie helfen einander.

2. In den Gewässern des ASV Nordhastedt darf nur fischen, wer im Besitz eines gültigen Sportfischerpasses, eines gültigen Erlaubnisscheines, ausgestellt vom Verein, eines gültigen Bundesfischereischeines, sowie der Sportfischerprüfung ist.
Außerdem haben Vereinsmitglieder Fangblätter zu führen, in die alle Fische, die aus den Vereinsgewässern entnommen werden einzutragen sind.
Fangblätter bilden die unentbehrliche Grundlage der Fangstatistik. Fische, die einer zahlenmäßigen Fangbegrenzung unterliegen und die auch tatsächlich dem Gewässer entnommen werden, sind sofort nach dem Fang und der waidgerechten Versorgung in das Fangblatt einzutragen.
Nur aus den abgegebenen, ordnungsgemäß geführten Fangblättern kann letztlich eine der Fischhege und der Gewässerbewirtschaftung dienende Fangstatistik zusammengestellt werden.
Die Fangblätter sind bis spätestens zum 05.01. jeden Angeljahres beim Vorstand abzugeben.
Wer seine Fangblätter nicht abgibt, erhält für das folgende Jahr keine Angelerlaubnis. Leermeldungen sind erforderlich !

3. Den Anweisungen der Fischereiaufsicht ist Folge zu leisten. Diese wird von den Mitgliedern des Vorstandes,
sowie durch von ihm besonders bestellten Mitgliedern wahrgenommen.

4. Im Bereich der Vereinsgewässer in Osterwohld ist das Angeln an Steilufern und den ausgewiesenen Schutzzonen verboten.
Im Mühlenteich ist, besonders in den Sommermonaten, das Angeln unter Rücksichtnahme auf den Bootsbetrieb erlaubt.
Das Angeln vom Bootsteg und der Schutzzone an der Brücke ist verboten.
Der Wanderweg ist freizuhalten, so dass Spaziergänger/Wanderer nicht behindert werden.
Ausgewiesene Schutzzonen  sind zu beachten. Die Schutzzwecke sind einzuhalten.

5. Baden, Campieren und offenes Feuer sind grundsätzlich verboten.

6. Die Gewässer dürfen nicht mit Booten oder sonstigen Untersätzen befahren werden. Lediglich zum Zwecke notwendiger Arbeitsdienste,
kann das Befahren mit einem Boot oder fahrbaren Untersatz durch den Vorstand genehmigt werden.

7. Für den Bereich der Vereinsgewässer in Osterwohld ist das Parken oder Abstellen von Fahrzeugen nur auf den hierfür vorgesehenen Flächen
(Wirtschaftsplatz am Flasbarg) erlaubt. Das Befahren des Geländes ist nur in Notfällen erlaubt.
Der Vorstand entscheidet auf Antrag über Ausnahmen. Im Bereich des Mühlenteiches sind die öffentlichen Parkplätze zu nutzen.

8. Die Zu- und Abläufe der Angelgewässer dürfen nicht blockiert werden.

9. Das Eisangeln ist ohne Ausnahme verboten.

und10. Alle nach den einschlägigen Bestimmungen nicht erlaubten Fangmethoden, insbesondere das Fischen mit Reusen, Netzen und Aalschnüren, sind in den Vereins- und Pachtgewässern verboten. Ebenfalls ist es verboten fängige Angeln unbeaufsichtigt zu lassen.

11. Der Angelplatz ist stets sauber zu halten und sauber zu verlassen.
Die Mitglieder unseres Vereins achten auf einen sorgsamen Umgang mit der Natur und der Umwelt. Sie sind sich ihrer Vorbildfunktion bewußt. Angelfischer sind Umweltschützer.  Auch vorgefundene Verunreinigungen, die er nicht verursacht hat, werden sachgemäß beseitigt. Verunreinigungen größeren Ausmaßes sind dem Vorstand anzuzeigen.
Darüber hinaus ist im Bereich des Mühlenteiches auf den besonderen Status des Gebietes als „Landschaftsschutzgebiet“ Rücksicht zu nehmen.

12. Beim Hältern von Fischen in Setzkeschern ist/sind die Bestimmungen des Fischereirechts zu beachten.

13. Die Bestimmungen des Tier- und Naturschutzrechtes sind einzuhalten.
Besonderen Schutz genießt das Biotop um die ehemaligen Köderfischteiche („Volker Severin Teiche“).
In diesen Teichen darf auch grundsätzlich nicht geangelt werden.

2514. Das Angeln mit lebenden Köderfischen ist verboten!

15. Von den Vereinsmitgliedern dürfen keine Fische in die Gewässer eingebracht werden.
(Dazu zählen auch nicht verbrauchte, mitgebrachte Köderfische)

16. Das Nachtangeln ist nur für Vereinsmitglieder gestattet.
Jugendlichen Mitgliedern ist das Nachtangeln (eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang) grundsätzlich untersagt. Im Rahmen von Vereinsveranstaltungen (Gemeinschaftsangeln, Hegefischen….) können vom Vorsitzenden hierzu Ausnahmen im Einzelfall
oder generell zugelassen werden, wenn eine dauerhafte Beaufsichtigung durch qualifizierte volljährige Personen sichergestellt ist.
Gleiches gilt für Nachtangeln außerhalb von Vereinsveranstaltungen wenn eine schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt.

17. Es gelten folgende Mindestmaße:
Aal: 50 cm
Hecht: 50 cm
Karpfen: 40 cm
Schleie: 30 cm
Zander: 45 cm
Forelle: 30 cm
Weißfisch und Barsch: Ohne Maß
Pro Angel Tag dürfen maximal zwei Karpfen, Hechte, Forellen, Zander sowie drei Schleie,
die jeweils waidgerecht abgetötet wurden, mitgenommen werden.

18. Untermaßig gefangene Fische sind umgehend schonend in den Teich, aus dem sie gefangen wurden, zurückzusetzen.

19. Folgende Schonzeiten sind zu beachten:
→ Friedfische vom 01. Januar bis einschließlich 31.März jeden Jahres
→ Raubfische grundsätzlich vom 01. Januar bis einschließlich 30.April jeden Jahres
→ ZANDER bis einschließlich 31.05. eines jeden Jahres!!!!

20. Das Kunstköderangeln ist unter Rücksichtnahme auf andere angelnde Kameraden ab dem 01. Oktober jeden Jahres erlaubt.

21. Erlaubt sind drei, ständig unter Aufsicht stehende, Handangeln mit einem Haken.
Beim Fang von Cypriniden sind ausschließlich Einzelhaken zu verwenden.

22. Das Anfüttern ist nur zum Zwecke der Ausübung aktiver Angelei erlaubt.
Beim Anfüttern ist die maximale Futtermenge pro Angeltag auf 1 Ltr beschränkt.
Das Anfüttern ohne die Absicht aktiv zu Angeln (Vorfüttern) zum Anlegen einer Futterstelle ist verboten
und wird nach § 24 dieser Gewässerordnung geahndet.

23. Besondere Ereignisse ( z. B. Fischsterben, Fischkrankheiten, Fischwilderei etc.) sind unverzüglich dem Vereinsvorstand anzuzeigen.

24. Wer gegen die o. a. Bestimmungen der Gewässerordnung verstößt, muss mit der zeitweiligen Entziehung der Angelerlaubnis,
der Zahlung einer Geldbuße oder der Erteilung eines Verweises gemäß § 9 der Vereinssatzung rechnen.

Nordhastedt, den 25.März 2023
im Original gezeichnet( 1. Vorsitzender )